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Von Ulrich Grüttner am 19.03.2024 03:07 Uhr

Kachelofenwärme kann Schmerzen lindern

Von Ulrich Grüttner am 19.03.2024 03:07 Uhr


Wissenschaftliche Studie von AKH und VFH zeigt positive Effekte bei Rheumatherapie

Der Kachelofen ist eine Wellness-Oase und ein Wohlfühlspender. Das hat sich mittlerweile herumgesprochen. Wir kennen auch weitere gesundheitsförderliche Wirkungen wie Entspannungsförderung oder die positive Wirkung der Raumheizung mit einem Kachelofen für Allergiker, weil die konvektionsbedingte Staubaufwirbelung deutlich verringert wird. Aber dass durch die angenehme Strahlungswärme der Kacheln so massive Beeinträchtigungen wie Schmerzschübe von Rheumapatienten positiv beeinflusst werden können, ist weitgehend unbekannt. Dabei wurde dies durch eine Studie der rheumatologischen Ambulanz des Allgemeinen Krankenhauses (AKH) Wien und der Medizinischen Universität Wien in Zusammenarbeit mit der Versuchs- und Forschungsanstalt der Hafner (VFH) nachgewiesen.

Weil bekannt ist, dass Kacheln eine gleichmäßige Strahlung im Infrarotbereich abgeben, wollte man dem dadurch erreichbaren gesundheitsfördernden Effekt gezielt auf den Grund gehen. So kam es zu der durchaus aufwendigen Studie an der nicht weniger als 45 Patientinnen und Patienten mit Fingerpolyarthrosen teilgenommen haben. Dabei handelt es sich um eine entzündliche Gelenkserkrankung, die im vorliegenden Fall durch Rheuma verursacht worden war. Sie wurden in zwei Gruppen geteilt: Die „Kachelofengruppe" und eine Kontrollgruppe.

Die Behandlung der Patienten bestand aus einem dreistündigen Aufenthalt in einem mit Kachelofenwärme beheizten Raum dreimal pro Woche und dies über einen Gesamtzeitraum von drei Wochen. Dazwischen wurden Kontrollphasen eingebaut, in denen klinische Untersuchungen durchgeführt wurden. Dabei wurden zum Beispiel Handfunktionen aber auch das Blut im Blick Entzündungsparameter durchgetestet. Außerdem wurde mit Hilfe von Patientenfragebögen eine Skalierung der Beschwerden mit einem so genannten Schmerzlineal erfasst. In der Auswertung wurden dann die bei den Untersuchungen erzielten Werte in vier Skalen (die ziemlich komplizierte medizinische Bezeichnungen haben) eingetragen. Dabei kam zusammenfassend heraus, dass bei der Bewertung des Schmerzes auf allen vier Skalen eine Verbesserung unter Kachelofenwärme im Vergleich zur Kontrollgruppe ermittelt werden konnte.

Die drei verantwortlichen Spezialisten für die Studie Prof. Dr. Klaus Machold, Prof. Dr. Josef Smolen und Dr. Tanja Stamm kamen am Schluss der Aufarbeitung der klinischen Resultate jedenfalls zu der Prognose, dass bei einer länger andauernden Behandlung der Patienten mit Kachelofenwärme signifikante Effekte bei der Schmerzlinderung erreicht werden könnten. Detailierte Informationen zur großen historischen Bedeutung dieser Therapieform finden Sie unter: Heilung durch Wärme in der Geschichte.

(Quelle: www.freie-waerme.de)

Kachelöfen: Behaglichkeit mit hohem Wirkungsgrad

Von Ulrich Grüttner am 19.03.2024 03:07 Uhr

Kachelöfen sind seit Generationen der Inbegriff von Gemütlichkeit, Wohnlichkeit und Wohlbefinden, wenn es um individuelle Heizungen geht. Aus Brauchtum wurde in den vergangenen Jahren Lifestyle. Dass sich Tradition, moderne, zukunftsweisende Heiztechnik und ansprechendes Design perfekt miteinander verbinden lassen, zeigen wartungsfreie, vollkeramische Öfen. Hier werden die Vorzüge eines Kachelofens gekonnt mit denen eines offenen Kamins vereint: Am Abend sorgt das lodernde Kaminfeuer für eine gemütliche Atmosphäre und am nächsten Tag ist es noch immer angenehm warm.

Wurde einmal eingeheizt kann man mindestens 12 bis 24 Stunden behagliche Wärmestrahlung genießen. Die beim Verbrennen erzeugte Wärme wird von der hochfeuerfesten Keramik im Innern des Kachelofens aufgenommen und langsam als sanfte Strahlungswärme wieder abgegeben. Nahezu keine Staubaufwirbelung sowie die regelmäßige Wärmeverteilung im Raum schaffen ein wohltuendes und gesundes Klima. Aus jedem Wohnraum wird eine Wohlfühl-Oase, in der selbst Allergiker durchatmen können.

Jeder Kachelofen wird individuell nach den Bedürfnissen des Kunden geplant. So kann er an das Gebäude, die Wohnwünsche und den Einrichtungs-Stil perfekt angepasst werden. Vor der Anschaffung eines Kachelofens sollte insofern hinterfragt werden, welche Leistungen erwünscht sind. Zum Beispiel könnte er das gesamte Haus oder nur einzelne Räume heizen und in die Heizungsanlage eingebunden werden. Je mehr Wohnfläche der Kachelofen heizen soll, desto höher muss dabei die Nennwärmeleistung sein. Bei nachgedämmten Altbauten ist die erforderliche Nennwärme dabei deutlich höher, als bei Niedrigenergie- oder Passivhäusern. Erst nach genauer Berechnung dieser Werte lassen sich ein hoher Wirkungsgrad und niedrige Emissionswerte erzielen. Zudem schonen Kachelöfen die Umwelt und helfen, Geld zu sparen. Denn verbrannt wird in der Regel Holz, entweder in Form von Scheitholz, Briketts oder Pellets. Da Holz nachwächst und nur so viel CO2 freisetzt, wie es bei seinem Wachstum aufgenommen hat, die Umwelt also nicht zusätzlich belastet, zählt Holz zu den alternativen, regenerativen Brennmaterialien.

(Quelle: www.freie-waerme.de)

Tödliches Kohlenmonoxid

Von Ulrich Grüttner am 19.03.2024 03:07 Uhr

Wieder ist es zu einem tödlichen Unfall durch Kohlenmonoxid gekommen.

Hier hören Sie ein Interview, welches der WDR-Hörfunk mit mir geführt hat.

Gefährliches Gas – Schutz vor Kohlenmonoxidvergiftungen(Audio)
Quelle:
WDR

Große Zufriedenheit bei Betreibern von Feststoffanlagen

Von Ulrich Grüttner am 19.03.2024 03:07 Uhr

Nach einer Marktstudie des HKI Industrieverband Haus-, Heiz-, und Küchentechnik e.V. sind mehr als 95 Prozent aller Befragten mit Ihrem Kaminofen, Kachelofen oder Heizkamin zufrieden.

Als die drei Hauptgründe gaben die Besitzer mit 46 Prozent die Atmosphäre des Kaminfeuers, zu 43 Prozent die angenehme Wärme und zu 30 Prozent die Senkung der Heizkosten an.

Bevorzugt als Heizmaterial wird dabei Scheitholz (84%), Braunkohlenbrikett (22%) und Holzbrikett (10 %). Ständig benutzt werden die Feuerstätten von mehr als zwei Dritteln der Befragten, mehr als ein drittel nutzt die Feuerstätte gelegentlich und fünf Prozent nutzen diese gar nicht mehr.

Rauchwarnmelderpflicht in Nordrhein-Westfalen

Von Ulrich Grüttner am 19.03.2024 03:07 Uhr

Ab sofort müssen auch in NRW alle Haushalte mit geprüften Rauchwarnmelder ausgestattet werden.

Es müssen in allen Wohnungen die Schlafräume, Kinderzimmer , sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgerüstet sein.

Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen weiter.

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, heute möchte ich Sie über das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz informieren, das am 01. Dezember 2008 in Kraft getreten ist

Von Ulrich Grüttner am 19.03.2024 03:07 Uhr

Ab 2013 stehen Deutschlands Schornsteinfegerbetriebe untereinander im Wettbewerb. Bis dahin bleibt die bisherige Regelung bestehen, und der für Sie zuständige Schornsteinfeger wird die Arbeiten weiterhin in Ihrem Gebäude durchführen.

Als Ihr Schornsteinfeger darf ich aber ab sofort Dienstleistungen anbieten, die über den klassischen Aufgabenbereich des Schornsteinfegers hinausgehen.

Was ändert sich für Sie?

  • Wichtig für alle Hausbesitzer: Für Sie ändert sich zunächst gar nichts. Sie müssen keine Sorge haben, dass sich künftig niemand mehr um die Sicherheit in Ihren vier Wänden kümmert. Die hoheitlichen Aufgaben bleiben für den Schornsteinfegermeister weiter bestehen. Dies sind alle sicherheitsrelevanten Kontrollfunktionen.
  • Ab sofort können Sie einen ausländischen, gleichhoch qualifizierten und registrierten Schornsteinfegermeisterbetrieb mit den Kehr- und Überprüfungstätigkeiten beauftragen. Ab 2013 stehen Ihnen hierfür auch alle inländischen Schornsteinfegermeister zur Verfügung. Sie sind dann verpflichtet, sich darum zu kümmern, dass die in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen Termine eingehalten werden. Sie müssen mir anschließend die Durchführung der Arbeiten fristgerecht dokumentieren. Ich bin also weiterhin dafür verantwortlich, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden. Nur ausführen darf Sie dann ein anderer Schornsteinfegermeisterbetrieb.
  • Waren Sie mit meiner Arbeit, meiner Beratung und meinem Service in der Vergangenheit zufrieden und möchten Sie, dass ich alles Wichtige und Notwendige weiterhin für Sie erledige, läuft alles "normal" weiter. Wenn alles so bleibt, sparen Sie sich nicht nur viel bürokratischen Aufwand, es hat noch zahlreiche weitere Vorteile: Sie kennen mich als neutralen Partner, ich kenne Sie und Ihre Anlage- und habe für Sie in Zukunft noch weitaus mehr Serviceangebote für Sie.
  • Neben den bisherigen Tätigkeiten wie Kehren, Messen und überprüfen kann ich Ihnen als Ihr Schornsteinfeger ab sofort ein deutlich breiteres Leistungsspektrum anbieten als bisher. Dies können Leistungen im Bereich der Energieberatungen wie z.B. der Erstellung von Energieausweisen, der Durchführung des Heizungs-Checks oder aber auch der Beseitigung von Mängeln rund um die Feuerungsanlage sein. Freier Wettbewerb und neutrale Überwachung schließen sich nicht generell aus. Damit keine Interessenkonflikte entstehen, wird weiterhin darauf geachtet, dass z.B. Wartungen und gesetzliche Überprüfungsmessungen nicht durch den gleichen Betrieb durchgeführt werden dürfen.
  • Im Rahmen der Feuerstättenschau, die auch in Zukunft von Ihrem zuständigen Schornsteinfeger durchgeführt wird und zweimal in sieben Jahren erfolgt, erhalten Sie einen so genannten Feuerstättenbescheid. In diesem informiere ich Sie darüber, welche Arbeiten (Kehrungen, Messungen, Überprüfungen) in welchem Zeitraum und wie oft durchgeführt werden müssen.

Auf die neutrale Beratung durch Ihren Schornsteinfeger können Sie weiterhin vertrauen. Der Schornsteinfeger kennt Ihr Gebäude und Ihre Heizungsanlage seit vielen Jahren und kann Sie in allen Energiefragen unabhängig und fachkompetent beraten.

Haben Sie Fragen zum neuen Gesetz?

Rufen Sie mich einfach an!

Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid

Von Ulrich Grüttner am 19.03.2024 03:07 Uhr

Einige erhalten ihn per Post, andere direkt aus den Händen ihres Schornsteinfegers: den Feuerstättenbescheid. Wir haben hier die wichtigsten allgemeinen Fragen rund um dieses Dokument zusammengestellt.

Erläuterungen und Hintergrundinformationen zur aktuellen Gesetzeslage finden Sie am Textende.

1. Was ist ein Feuerstättenbescheid?

Der Feuerstättenbescheid führt alle Schornsteinfegerarbeiten auf, die an Ihrer Feuerungsanlage durchzuführen sind. Gemeint sind damit z.B. Gas- und Ölheizungsanlagen, Kamin- und Kachelöfen, offene Kamine, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Scheitholz, Holzpellets oder Hackschnitzel usw. einschließlich ihrer Abgasanlage.

2. Was steht im Feuerstättenbescheid?

In der Regel enthält der Bescheid folgende Informationen:

  • Auflistung der vorhandenen Feuerstätten und der zugehörigen Abgasanlagen (Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück)
  • die daran durchzuführenden Arbeiten
  • der Zeitraum, in dem sie erledigt werden müssen
  • die geltende Rechtsgrundlage (z.B. KÖO, 1. BImSchV)

Vereinfacht gesagt: Hier steht, was bis wann an Ihrer Feuerungsanlage erledigt werden muss.

3. Wann kommt der Feuerstättenbescheid?

Wann Sie Ihren Feuerstättenbescheid erhalten, kann unterschiedlich sein. Er muss dem Hauseigentümer allerdings bis zum 31.12.2012 vorliegen.

Sollte bis zum 31.12.2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen sein, erstellen die Schornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf Grundlage der Kehrbuchdaten, übersenden ihn per Post oder übergeben ihn den Hauseigentümern persönlich.

4. Was kostet der Bescheid?

Die Ausstellung des Feuerstättenbescheids kann je nach Anzahl der Feuerstätten zwischen 10,10 und bis zu 40 Euro kosten.

5. Was muss ich mit dem Feuerstättenbescheid machen?

Sie sollten den Feuerstättenbescheid in jedem Fall aufbewahren. Er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümer und dient Ihrer Sicherheit. Der Feuerstättenbescheid beschreibt alle notwendigen Aufgaben an Ihrer Feuerungsanlage und soll damit sicherstellen, dass grundlegende Brandschutz- und Sicherheitsstandards eingehalten werden.

Ab 2013 haben Sie die Möglichkeit, für bestimmte Aufgaben » Messen, Kehren, Reinigen « einen dafür zugelassenen Schornsteinfeger zu beauftragen. Auch dazu benötigen Sie die Informationen des Feuerstättenbescheids. Bereits jetzt können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Schornsteinfeger aus den EU-Nachbarländern und der Schweiz beauftragen.

Falls Sie künftig einen anderen zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen, muss dieser die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachweisen. Dieses Formblatt übergeben oder senden Sie ausgefüllt (innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist) an den Schornsteinfegermeister.

Tipp: Im eigenen Interesse sollten bzw. dürfen Sie nur entsprechend qualifizierte und zugelassene Schornsteinfeger auswählen. Eine entsprechende Übersicht finden Sie unter www.bafa.de in der Rubrik Weitere Aufgaben / Schornsteinfegerregister im Internet.

6. Was passiert, wenn ich Termine versäume?

Aktuell übernimmt der Schornsteinfegermeister für Sie die komplette Betreuung: Er koordiniert die Terminübersicht sowie alle anfallenden Arbeiten und dokumentiert die Ergebnisse im Kehrbuch.

Sollten Sie bestimmte Aufgaben an einen anderen Schornsteinfeger übertragen übernehmen Sie als Eigentümer die Verantwortung. Bereits aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen ist es daher wichtig, dass alle Arbeiten fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Außerdem könnten Mängel an Ihrer Anlage, die nicht entdeckt oder behoben werden, zu gefährlichen Situationen führen. Erhöhte Schadstoffkonzentrationen in den Abgasen beispielsweise belasten Ihre Gesundheit, schaden der Umwelt und kosten Sie am Ende mehr Geld.

Grundsätzlich gilt: Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist der Schornsteinfegermeister dazu verpflichtet, den Vorfall der zuständigen Behörde zu melden. Diese stellt dann einen Zweitbescheid aus. Sollte dieser ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme - das heißt, dass die Behörde die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durchführen lässt.

Tipp: Achten Sie also im eigenen Interesse erstens auf die fachliche Qualifizierung eines von Ihnen beauftragten Schornsteinfegerbetriebes und zweitens auf die fristgerechte Durchführung. Wichtig ist auch der entsprechende Nachweis. Das ausgefüllte Formblatt sollte termingerecht bei Ihrem Schornsteinfegermeister vorliegen.

Von Ulrich Grüttner am